Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Und wenn man es versuchen würde, müsste man wohl sagen: “Grundsätzlich nein, oft aber ja.”
Nur die Gemeinde, in der man seinen Wohnsitz gemeldet hat, muss eine Grabstätte zur Verfügung stellen. Sehr viele Gemeinden und Städte haben große Friedhöfe und lassen auf Grund der gestiegenen Zahl von Feuerbestattungen auch gerne Ortsfremde auf ihre Friedhöfe. Auf der anderen Seite machen sich manche Gemeinden Sorgen, ob dann jemand da ist, der die Grabpflege übernimmt und lassen deshalb in solchen Fällen nur in pflegefreie Gräber beisetzen oder lassen sich nachweisen, dass ein Dauergrabpflegevertrag mit einem Friedhofsgärtner abgeschlossen wurde.
Ja. In Deutschland besteht die Sargpflicht (egal ob bei Feuer- oder Erdbestattungen). Neben der gesetzlichen Regelung dient der Sarg bei einer Feuerbestattung auch als Brennstoff.
Wenn kein Geld vorhanden ist und die Angehörigen vom Sozialamt versorgt werden, kann ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.
In Deutschlang herrscht nach wie vor der sogenannte Friedhofszwang. Das derzeit einzige Bundesland, das den Friedhofszwang geöffnet hat, ist Bremen.
Dort ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nach der Kremation die Asche mit nach Hause zu nehmen und im Garten (und NUR im Garten!) zu verstreuen. Für diese Option gibt es eine Voraussetzung: Zum Verstreuen der Asche benötigt man eine Genehmigung. Diese wird nur erteilt, wenn die verstorbene Person den letzten Hauptwohnsitz in Bremen hatte und der Verstreuung vor seinem Tod zugestimmt hat.
Und wie sieht es in unseren Nachbarländern aus? Im Ausland haben Angehörige dank lockerer Bestattungsgesetze mehr Möglichkeiten bei der Wahl der Bestattung. In der Schweiz, Frankreich, den Niederlanden und Österreich ist es ohne weiteres möglich, die Asche eines Verstorbenen mit nach Hausezu nehmen.
Die Sterbeurkunde ist ein amtliches Dokument, das den Tod einer Person bescheinigt.
Angehörige des Verstorbenen benötigen mehrere Ausfertigungen der Urkunde, zum Beispiel für die Beerdigung, die Krankenkasse, für gesetzliche Rentenversicherung, Bank, Finanzamt, Auszahlung aus einer Lebensversicherung und für das Beantragen eines Erbscheins beim Nachlassgericht. Eine Kopie der Sterbeurkunde reicht in der Regel für die Kündigung von Hausrat- und Autoversicherung, Handy- und Stromvertrag und Mitgliedschaften in Vereinen.
Dem steht nichts entgegen. Bei einer Aufbahrung legen wir großen Wert darauf, dass der Verstorbene auf eine würdevolle Art gezeigt wird. Dazu gehört unter anderem, dass Augen und Mund geschlossen sind, der Verstorbene eingekleidet und gewaschen ist. Kinder gehen oft noch sehr unbeschwert und neugierig mit dem Thema Tod um. Selbstverständlich dürfen sie auch kleine Andenken mit in den Sarg legen, Blumen, Bilder, Gebasteltes oder auch ein Stofftier.